Pflicht zur Mitteilung der im Unternehmen genutzten Kassen und anderen elektronischen Aufzeichnungssystemen an die Finanzverwaltung
Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abgabenordnung verwenden, zur Meldung ihrer Systeme bei der Finanzverwaltung verpflichtet (§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung).
Unter die Regelung fallen insbesondere
- elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen,
- Kassenmodule innerhalb komplexer Software-Systeme, z. B. Praxis- oder Hotel-Software,
- Taxameter und Wegstreckenzähler.
Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt hat elektronisch über das Programm „Mein ELSTER“ oder über kompatible eigene oder Drittanbieter- Software über die entsprechende Schnittstelle ELSTER Rich Client (ERiC) zu erfolgen. Eine wirksame Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist grundsätzlich nur auf diesem Weg möglich. Bitte beachten Sie, dass für jede Betriebsstätte eine eigene Meldung abgegeben werden muss.
Einige Kassen-/IT-Dienstleister verfügen bereits oder entwickeln derzeit Tools zur vereinfachten Übertragung der erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung, z. B. durch Zurverfügungstellung einer XML-Datei oder Nutzung der EriC-Schnittstelle. Bitte informieren Sie sich auch dort über die angebotenen Möglichkeiten.
In jedem Fall erfordern die Meldungen an die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Angaben.
Auf unserer Homepage erhalten Sie mit dem Muster-Datenblatt Meldeverfahren § 146a eine Übersicht, welche erforderlichen Informationen Sie benötigen, um die Meldung(en) Ihrer Betriebsstätte(n) entsprechend vorzunehmen. Zu Ihrer Unterstützung dürfen wir auf die sich ebenfalls auf unserer Homepage befindlichen Anlagen BSI-Zertifikate und Herkunft meldepflichtiger Daten hinweisen.